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Investieren statt Sparen?

Aber bitte (steuerlich) richtig. Immer mehr Menschen investieren ihr Erspartes in Aktien, Kryptowährungen & Co – getrieben von niedrigen Zinsen und einer steigenden Inflation. Um allerdings nicht im Strafraum zu landen, gilt es auch steuerlich so einiges zu beachten. Die Spezialisten der Steuerberatungskanzlei CONSULTATIO verraten dir, worauf du bei Kapitaleinkünften im Privatvermögen aufpassen musst und wie du steuerlich das Meiste aus deinen Gewinnen herausholst.

Einkünfte aus Kapitalvermögen – was ist das eigentlich?
Steuerlich zählen zum Kapitalvermögen unter anderem Aktien, Beteiligungen an Körperschaften, ETFs, Investmentfonds, Zinsen und seit neuestem auch Kryptowährungen. Die gerade in letzter Zeit sehr beliebten NFTs (Non-Fungible-Token) fallen allerdings noch nicht darunter. Gemeinsam ist all diesen Assets, dass für sie ein besonderer pauschaler Steuersatz von 27,5% bzw. 25% gilt – man spricht hier von der Kapitalertragsteuer, kurz KESt. Besteuert werden immer nur die Erträge und Gewinne, die man mit diesem Vermögen erwirtschaftet.

Daneben besteht für diese Einkunftsart auch ein besonderes Besteuerungsverfahren. Denn in den meisten Fällen sollte die Kapitalertragsteuer automatisch von der auszahlenden Stelle berechnet, einbehalten und für dich an das Finanzamt abgeführt werden. Damit tritt die sogenannte Endbesteuerungswirkung ein und du musst die Einkünfte nicht nochmal in deiner Einkommensteuererklärung angeben. Das ist insbesondere immer dann der Fall, wenn es sich um eine inländische auszahlende Stelle (Bank, Broker etc.) handelt.

CONSULTATIO TIPP: Aufpassen heißt es, wenn du dich für die Eröffnung eines ausländischen Depots entschieden hast. Denn in diesen Fällen musst du dich in der Regel selbst um die Versteuerung kümmern. Die Einkünfte sind dann dennoch in Österreich steuerpflichtig, aber unterliegen keinem automatischen Kapitalertragsteuerabzug.

Neuer Steuertatbestand: Kryptowährungen
Bis zum 1. März 2022 waren Kryptowährungen nicht eindeutig gesetzlich geregelt und zählten nicht zum Kapitalvermögen. Als Spekulationseinkünfte konnten sie daher nach Ablauf einer einjährigen Behaltefrist steuerfrei verkauft werden. Durch die teilweise erheblichen Gewinne, die mit manchen Kryptocoins erzielt wurden, hat sich der Gesetzgeber mit der letzten Steuerreform dazu entschieden, auch Kryptowährungen als Kapitalvermögen zu qualifizieren.

Steuerpflichtig sind nun sowohl die laufenden Erträge aus Kryptowährungen (z.B. aus Landing, Staking, Mining) als auch realisierte Wertsteigerungen (z. B. Verkauf von Kryptoassets). Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass Kryptowährungen gegen „Echtgeld“ oder andere Leistungen getauscht werden, wie beispielsweise Rechnungen, die in Krypto gezahlt werden können. Ein Tausch gegen andere Kryptowährungen führt hingegen zu keinem steuerpflichtigen Tatbestand. Bei einem solchen Tausch werden die Anschaffungskosten des Erstkaufs gespeichert und es kommt erst zum Zeitpunkt der Umwechslung in Euro etc. zu einem steuerpflichtigen Vorgang.

Gute Nachrichten gibt es für alle, die schon länger über Kryptovermögen verfügen. Alle Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, zählen nämlich als Altvermögen und können damit weiterhin nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden. Danach angeschaffte Coins fallen im Wesentlichen in das neue Regime und unterliegen daher der Kapital- ertragsteuer in Höhe von 27,5%.

CONSULTATIO TIPP: Bis zum Jahr 2024 musst du dich selbst um die Versteuerung deiner Einkünfte aus Kryptowährungen kümmern. Danach sollen die auszahlenden Stellen für die Versteuerung verantwortlich sein und die Kapitalertragsteuer automatisch abführen.

Was passiert, wenn ich beim Verkauf von Aktien oder Kryptos Verluste erziele?
Ein Verlustausgleich, also die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen, ist grundsätzlich nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Sondersteuersatz von 27,5% unterliegen, möglich. Werden in einem Jahr nur Verluste und keine Gewinne aus Kapitalvermögen erzielt, sind diese Verluste „verloren“. Sie können weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sofern sich alle Wertpapiere bei einer einzigen depotführenden Bank oder Institution befinden, wird die Verlustverrechnung automatisch vorgenommen. Hast du mehrere Depots, musst du dich um die Verlustverwertung selber kümmern, in dem du die Erträge sowie die Verluste über deine Einkommensteuererklärung bekanntgibst. Dann gibt’s zumindest einen kleinen Grund zum Jubeln, denn in diesem Fall wird dir eine allfällig bereits abgeführte Kapitalertragsteuer wieder gutgeschrieben.

Wann muss ich meine Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst erklären?
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht immer dann, wenn die Kapitalertragsteuer nicht automatisch abgeführt wird, also zum Beispiel bei einem ausländischen Depot oder aktuell noch bei Einkünften aus Kryptowährungen. Werden solche Einkünfte der Finanz verschwiegen, zückt sie die rote Karte. Denn dies stellt einen finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestand dar und kann zu unangenehmen Konsequenzen führen.

Eine Steuererklärung sollte aber auch dann abgegeben werden, wenn du über unterschiedliche Depots verfügst, da nur so ein Verlustausgleich durchgeführt und eine allenfalls zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer erstattet werden kann.

Hast du neben den Einkünften aus Kapitalvermögen kein oder nur ein geringes Ein- kommen, haben wir noch einen weiteren Tipp für dich: In diesen Fällen kann nämlich durch die sogenannte Regelbesteuerungsoption eine Steuerentlastung erreicht werden. Durch einen entsprechenden Antrag werden die Kapitaleinkünfte dem normalen Steuertarif unterworfen, der unter Umständen unter dem 27,5%-Sondersteuersatz liegt. Die Regelbesteuerungsoption kann aber immer nur auf sämtliche Kapitaleinkünfte angewendet werden. Kontaktiere hier am besten deinen Steuerberater! Er kann dir ausrechnen, ob sich die Option lohnt oder nicht.

CONSULTATIO TIPP: Für die Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen muss ein eigenes Formular abgegeben werden – das E1kv. Solltest du ansonsten nur nichtselbständige Einkünfte haben, dann musst du zuvor einen Erklärungswechsel vornehmen. Das geht ganz einfach über einen entsprechenden Antrag in FinanzOnline.

Die Spielregeln in Kurzfassung:

• Vermeide Depots bei ausländischen Brokern und Banken, die nicht als steuereinfach gekennzeichnet sind

• Führe Aufzeichnungen über Anschaffungskosten und Ausschüttungen – mit Datum

• Kontrolliere jährlich den KESt-Abzug durch deine Bank/deinen Broker

• Überprüfe jährlich allfällige Verlustausgleichsoptionen

• Denke in Jahren mit einem niedrigen oder keinem anderen Einkommen an die Möglichkeit der Regelbesteuerungsoption

• Kontaktiere rechtzeitig deinen Steuerberater, wenn es zu größeren oder komplizierten Transaktionen kommt (Ausländisches Depot, Kryptotransaktionen, ETFs)

• Und vergiss nicht: Auch die Nichtmeldung kleiner Kapitaleinkünfte ist finanzstrafrechtlich relevant

Mag. Katrin Edlinger
Berufsanwärterin
Tel. +43 1 27775-297
katrin.edlinger@consultatio.at

Mag. (FH) Christian Moritz
Geschäftsführender Gesellschafter und Steuerberater
Tel. +43 1 27775-237
christian.moritz@consultatio.at