Vereinigung der Fußballer

Recht auf Fußballschuhe? Is’ uns wurscht!“ – Das kann so NICHT bleiben!

Alle Spieler, die in den Geltungsbereich des Kollektivvertrags fallen, haben Anspruch darauf, dass ihnen Fußballschuhe vom Klub zur Verfügung gestellt werden. Und zwar kostenlos und im notwendigen Ausmaß.

Wir haben darauf bereits in der Ausgabe des SPIELER-Magazins vom Winter 2018 hingewiesen. Denn schon damals war klar, dass viele Klubs ihrer Verpflichtung, Fußballschuhe zur Verfügung zu stellen, nicht entsprechend nachkommen. Es war in gewisser Weise auch zu erwarten, dass nach der Ligareform und der damit verbundenen Aufstockung sich nun der eine oder andere Klub in den beiden höchsten Ligen befinden wird, der über den Kollektivvertrag und seine Bestimmungen nicht in ausreichendem Ausmaß informiert sein könnte. Und damit auch nicht über folgenden Paragraphen:

§ 9. Pflichten der Dienstgeber (Klubs) Sofern nicht ausdrücklich für den Spieler günstigere Regelungen einzelvertraglich getroffen wurden, ist jeder Klub verpflichtet:
a.) den Bediensteten sämtliche zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände wie Sportkleidung (Spieldressen und Spielbekleidung, Trainings- und Spielschuhe, Handschuhe, Klubanzüge, Reisekleidung sowie alle sonstigen Bekleidungen und Ausrüstungsgegenstände im angemessenen Ausmaß), welche durch den Klub ausgewählt werden, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat der Klub eine angemessene finanzielle Abgeltung zu leisten, sofern der Spieler für diese Ausrüstungsgegenstände über keinen individuellen Ausrüstervertrag verfügt;

Mit der Intention, kleinere Klubs nicht von Beginn weg überfordern zu wollen, sind wir gemeinsam mit den Spielern behutsam an das Thema herangegangen. Haben Gespräche mit Klubvertretern zu dieser Problematik geführt, haben die Bundesliga um Unterstützung in dieser Angelegenheit ersucht. Bei einigen Klubs konnte das Problem auch gelöst werden. Bei anderen hat sich hingegen gar nichts bewegt und es verfestigt sich der Eindruck, dass einige Verantwortliche nicht verstehen wollen, dass es sich bei §9.a des Kollektivvertrags nicht um ein Goodwill der Klubs handelt, sondern um ein im Kollektivvertrag gesichertes Recht der Spieler. Und dieses Recht ist einklagbar. Wir raten daher allen Spielern, die sich in dieser Angelegenheit betroffen fühlen oder sich zumindest nicht sicher sind, ob sie von ihrem Arbeitgeber im Punkt Ausrüstung korrekt behandelt werden, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Kontakt
Oliver Prudlo
Telefon: +43 699 / 18 15 90 04
E-Mail: o.prudlo@vdf.at